Sie suchen eine kostenlose Stornorechnungs-Vorlage?
Die Vorlage ist kostenlos. Die doppelte Umsatzsteuer nicht.
Passt der Stornobeleg nicht zu der Rechnung, die er aufhebt, wird es teuer: durch abgetippte Positionen, vergessene Minuszeichen, doppelte Nummern, den fehlenden Verweis auf den Ursprungsbeleg und Erklärungsdruck Jahre später.
Sie brauchen eine Stornorechnung, die Positionen selbst übernimmt, Summen und Vorzeichen richtig setzt und den Rechnungsbezug erzwingt. Auf Wunsch digitalisieren und automatisieren wir auch Ihre weiterführenden Prozesse.
Positionsspalten auf ein Blatt zu drucken kann jede Vorlage. Der Unterschied beginnt dort, wo Ihre Stornorechnung die Rechnung kennt, die sie aufhebt, selbst rechnet und nichts durchgehen lässt.
Bezeichnung, Menge, Einheit und Preis kommen aus der Ursprungsrechnung – vollständig und ohne Übertragungsfehler.
Einzelne Zeilen oder Teilmengen markieren, der Restbetrag rechnet sich mit – die Retoure braucht keine zweite Datei.
Zeilensumme, Nettobetrag, Steuerbetrag und Stornobetrag rechnen sich selbst und stehen negativ auf dem Beleg.
Jedes Storno bekommt seine eigene fortlaufende Nummer – nie die der Ursprungsrechnung, nie eine Nummer zweimal.
Ohne Nummer und Datum des Ursprungsbelegs lässt sich nichts abschließen – genau daran scheitern Korrekturen beim Finanzamt.
Aus „Anschrift falsch“ wird ein Stornogrund, den Kunde und Steuerberater ohne eine einzige Rückfrage verstehen.
Jedes Storno geht als sauberes PDF hinaus, damit der Empfänger seinen Vorsteuerabzug korrigieren kann – die Basis, mehr nicht.
Beträge und Steuerschlüssel laufen per Schnittstelle in Fibu, Warenwirtschaft oder zum Steuerberater – niemand tippt sie ein zweites Mal.
Ursprungsrechnung, Storno und Neurechnung landen als Kette im Dateimanagement – acht Jahre später in Sekunden wieder beisammen.
Jeder Stornogrund wird auswertbar – Sie sehen, wo Fehler wirklich entstehen, statt es zu vermuten. Grundlage für spätere Auswertungen.
Statt eines Bildes entsteht ein Datensatz, der den Bezug zur Ursprungsrechnung mitführt – per API, Webhook oder Export anbindbar.
Sie sollen nicht selbst an Nummernkreisen und Minuszeichen basteln und im Zweifel dafür geradestehen – Sie bekommen die fertige Lösung, vom Spezialisten für solche Belege. Dass daraus verwertbare Ergebnisse werden, beweisen tausende Vordrucke, die in D/A/CH täglich im Einsatz sind.
Wir denken Ihren Korrekturfall mit und bringen Verbesserungen ein, die im Alltag etwas ändern.
klar kalkuliert, mit bis zu drei Korrekturschleifen inklusive.
Nach Fertigstellung gehört der Beleg vollständig Ihnen.
eine Person, die Ihren Betrieb und Ihre Abrechnung kennt.
Wir sehen uns Ihren jetzigen Stornobeleg an oder bringen Beispiele mit und ordnen Funktionen und Aufwand transparent ein.
Sie erhalten ein unverbindliches Festpreisangebot. Nach Ihrer Auftragsbestätigung erstellen wir den ersten Entwurf zur Prüfung.
Bis zu drei Korrekturschleifen, dann liefern wir den fertigen Beleg aus – kleine Vordrucke oft binnen weniger Werktage.
Die meisten liefern Ihnen eine Vorlage und lassen Sie damit allein. Wir lösen das ganze Thema: Datenerfassung für Abrechnung, Korrektur und Nachweis – individuell, vom ersten Beleg bis zur sauberen Übergabe in die Buchhaltung.
Jeder Betrieb storniert anders – Teilmengen, Rückzahlungswege und Freigaben lassen sich per Standardbaukasten kaum abbilden.
Wir lösen alles rund um Erfassung, Datentransport und Weiterverarbeitung – von der Position bis zur gebuchten Korrektur.
Wir bringen moderne Lösungsansätze ein, statt nur abzutippen, was bestellt wurde.
Ja. Ein Word-, Excel- oder PDF-Storno genügt als Ausgangspunkt – wir bauen es modern, rechnend und deutlich verbessert neu auf.
Nein. Ein Stornoschreiben sagt eine Bestellung oder einen Auftrag ab, es ist Korrespondenz. Die Stornorechnung ist ein Buchungsbeleg, der eine gestellte Rechnung aufhebt.
Besser nicht. Umsatzsteuerlich meint Gutschrift die Abrechnung durch den Leistungsempfänger. Das BMF stellte 2013 klar: Das Wort allein schadet nicht – eindeutig ist es nicht.
War die Ursprungsrechnung eine E-Rechnung, ja: Laut BMF-Schreiben vom 15.10.2025 gehören Berichtigungen ins E-Rechnungsformat. Für Gutschriften nach § 17 UStG gilt das nicht.
Acht Jahre – nicht zehn. § 14b Abs. 1 UStG und § 147 Abs. 3 AO nennen für Rechnungen und Buchungsbelege acht Jahre; viele Ratgeberseiten sind hier noch nicht auf Stand.
Ja, der Zahlstatus spielt keine Rolle. Stornieren darf allerdings nur der Rechnungsaussteller – auch dann, wenn der Kunde die Korrektur selbst anstößt.
Geschrieben wird die Stornorechnung im Büro, in Buchhaltung oder Auftragsabwicklung, sobald ein Fehler auffällt oder ein Geschäft rückabgewickelt wird: falscher Empfänger, falscher Steuersatz, Rechenfehler, vergessener Rabatt, Warenrückgabe oder eine doppelt gestellte Rechnung. Solange die Rechnung weder versendet noch verbucht ist, genügt das Löschen.
Sie ist selbst eine Rechnung und braucht alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, dazu eine eigene fortlaufende Nummer, negative Beträge und den Verweis auf Nummer und Datum der Ursprungsrechnung. Wer zu hoch ausgewiesene Steuer nicht ordnungsgemäß berichtigt, schuldet sie nach § 14c UStG trotzdem – im ungünstigen Fall aus beiden Belegen.
Die Berichtigung wirkt im Zeitraum der Erteilung, nicht rückwirkend. Aufzubewahren sind Original, Storno und Neurechnung acht Jahre. Empfangen muss jedes Unternehmen E-Rechnungen seit dem 01.01.2025; ausstellen ab dem 01.01.2027, unter 800.000 Euro Vorjahresumsatz ab dem 01.01.2028 (§ 27 Abs. 38 UStG).
Der Fehler ist passiert, das lässt sich nicht mehr ändern. Ändern lässt sich, was er Sie kostet: eine Viertelstunde oder einen ganzen Abend, einen sauberen Beleg oder eine Diskussion mit dem Steuerberater. Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, wie Ihre Stornorechnung künftig aussieht, was möglich ist und was es ungefähr kostet – zeigen Sie uns einfach Ihren Beleg.
Lieber direkt sprechen? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail – wir melden uns in der Regel am selben Arbeitstag.
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