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Das Testament als Vorlage

Sobald ein Mensch verstorben ist, geht es auch darum, seinen Nachlass zu verwalten. In diesem Fall ist es sehr hilfreich, wenn ein rechtsgültiges Testament vorliegt. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, wenn ein Vermögen oder ein Haushalt vorhanden ist, ein eigenhändiges Testament zu schreiben. Hilfreich kann dabei eine Testamentsvorlage sein, die Sie ausfüllen und bereitlegen können. Hierbei gibt es jedoch einige Punkte zu beachten, die im Folgenden genauer erläutert werden. Ihre gesetzlichen Erben werden es Ihnen später danken.

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Testament

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Was ist ein Testament?

Wird ein Testament verfasst, dann handelt es sich um eine letztwillige Verfügung, sprich um den letzten Willen einer Person für den Fall ihres Todes. So können beispielsweise notarielle Testamente eine oder mehrere Anordnungen bzw. Verfügungen enthalten. Das können beispielsweise Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder die Anordnung der Testamentsvollstreckung sein. Wer sich für ein Testament entscheidet, sollte die genauen Vorschriften kennen, denn nach deutschem Erbrecht muss ein handgeschriebenes Testament in einer bestimmten Art und Weise erstellt worden sein. Hierbei unterscheidet das Erbrecht unter anderem zwischen öffentliches Testament, also einem notariellen Testament, und einem handschriftlichen Testament.


Entscheiden Sie sich, ein Testament zu hinterlassen, dann sind die Formulierungen und Formalitäten besonders wichtig. Sobald Sie nämlich verstorben sind, kann keiner mehr nachfragen, was die Regelungen genau bedeuten. Sollten Sie bei der Erstellung des Testamentes überfragt sein, können Sie sich jederzeit Hilfe bei einer Rechtsberatung, beim Fachanwalt für Erbrecht oder bei einem Notar einholen. Ebenfalls gibt es die Möglichkeit, mit der Testament Vorlage alle relevanten Daten zu erfassen. Wichtig ist, dass Sie, wenn Sie ein Testament schreiben, die Unterschiede kennen, die es zu beachten gibt. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft? Sind Sie Einzelperson oder was ist mit den Kindern? Wird geteilt zu gleichen Teilen? Wie steht es um die gesetzliche Erbfolge? Diese Fragen sollten Sie vorab überdenken, bevor Sie ein handschriftliches Testament aufsetzen.

Inhaltsverzeichnis

1. Das Testament einer Einzelperson

Doch was ist, wenn Sie alleinstehend sind oder keine Kinder als Erben haben? Wen können Sie dann zum Erben Ihres gesamten Vermögens machen? Sie haben in diesen Fällen die Möglichkeit, ein umfangreiches Vermögen vollständig auf einzelne oder mehrere Institutionen, Vereine, Stiftungen oder Organisationen etc. zu verteilen. Es empfiehlt sich dabei, dass Sie im Testament schriftlich alles festhalten, die Erben ausdrücklich benennen und dabei das restliche Vermögen als Vermächtnis ausgestalten. Oftmals wird dies übersehen, dann werden nur einzelne Vermögensgegenstände verteilt. Ohne einen Erben zu benennen, ohne Beachtung der gesetzlichen Erbfolge kann das schnell zu ungewollten Ergebnissen führen. Auch dafür finden Sie eine Testament Vorlage für Ihre Verfügungen von Todes wegen bei Formilo.

2. Berliner Testament – Gemeinschaftliches Testament

Geht es um das Erstellen eines Testamentes, dann wird sehr häufig das sogenannte Berliner Testament verwendet. Es ist die übliche Form eines Testamentes, also für Verfügungen von Todes wegen. Wenn Sie verheiratet sind, können Sie sich als Eheleute im gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als gesetzliche Erben des gesamten Vermögens einsetzen. Somit ist es möglich, dass der überlebende Ehegatte als erstes als Vorerbe des gesamten Vermögens ohne jegliche Beschränkung bestimmt wird. Sollte sich jedoch die Konstellation etwas verschieben, kann es sinnvoll sein, wenn Sie sich für die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft entscheiden. Beispielsweise ist dies sinnvoll, wenn die gemeinsamen Kinder im Haushalt leben.

Opa, Enkel und Eltern am Tisch

3. Vor- und Nacherbschaft

Sobald Sie sich die Testament Vorlage genauer angesehen haben, werden Sie feststellen, dass auch das Thema der Vor- und Nacherbschaft mit angesprochen wird. Hierbei soll die Abwanderung von Vermögenswerten verhindert werden. Deswegen ist der Vorerbe auf seine Verfügungsmacht über den Nachlass beschränkt. Sollten Sie beispielsweise ein Grundstück hinterlassen, dann ist der Vorerbe nicht berechtigt, dieses Grundstück zu verkaufen. Ebenfalls kann er nicht über dieses verfügen oder es belasten. Wenn Sie sich für eine Vor- und Nacherbschaft entscheiden, sollten Sie sehr viele Dinge dabei beachten.

Hierbei gibt es die Regelungen in den §2106 Absatz 1 BGB, §2136 BGB und §2102 Absatz 1 BGB, die genau regeln, was Sie bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft beachten müssen. Auch das Thema Testamentsvollstreckung ist bei der letztwilligen Verfügung wichtig und wird im §2222 BGB geregelt.

Doch was versteht man jetzt eigentlich unter einer Vorerbschaft?

Hierbei handelt es sich sozusagen um ein Erbe auf Zeit. Das bedeutet, der Vorerbe ist lediglich der Verwalter des Erbes, bis der Nacherbe das Schlusserbe annehmen kann. Das bedeutet, Nacherbschaft bezieht sich dann auf die Person, die am Schluss über das Erbe verfügen und es verwalten kann.

4. Die Vermächtnisse

Sie entscheiden sich für ein Vermächtnis. Das ist möglich, denn dann wird eine sogenannte Auslobung eines Vermächtnisses durchgeführt. Grund dafür kann beispielsweise sein, dass dem Erblasser die Spende wichtig ist, wenn dies an einen Verein oder an eine Institution gehen soll. Es ist dabei keine Erbschaft, sondern nur eine Art Spende, die dann erfolgt. Vermächtnisse müssen nicht immer aus Geld bestehen, sondern können unter anderem auch Folgendes beinhalten:

  • Grundstücke

  • Wohnungen

  • Nießbrauch

  • Renten

  • wiederkehrende Leistungen

  • Quoten

  • Pflege

  • vieles mehr

 

Sie gesehen, ein Vermächtnis kann vielfach eingesetzt werden. Ebenfalls kann ein Vermächtnis in Betracht gezogen werden, wenn es eine Vor- oder Nacherbschaft gibt.

5. Was ist die Teilungsordnung?

Sie möchten als Erblasser unter mehreren Erben bestimmen? Dann ist die Teilungsordnung im Testament genau das Richtige für Sie. Hierbei können Sie den Erben Erbquoten zuteilen, beispielsweise zu gleichen Teilen. Zudem haben Sie auch die Möglichkeit, vorab bestimmte Vermögensgegenstände auf gewählte Erben, auf bestimmte Personen aufzugliedern. Sollten etwaige Wertdifferenzen vorhanden sein, müssen dann die alleinigen Erben dies untereinander ausgleichen.

6. Was sind die Auflagen für ein Testament?

Möchten Sie eine Auflage in Ihr Testament aufnehmen? Dann ist hier der §1940 BGB maßgebend. Dieser besagt, dass Sie eine Auflage klar kennzeichnen müssen. Oft werden in Testamenten nur Formulierungen, Wünsche oder Ratschläge festgehalten. Oftmals sind diese jedoch zu ungenau und können nicht als die im Testament enthaltenen Auflagen verstanden werden und lassen sich dann auch schlecht durchsetzen. Aus diesem Grund sollten Sie bei der Gestaltung einer Auflage darauf achten, dass Begünstigte leichter die Leistungen erhalten bzw. diese sehr genau bezeichnet werden. Zudem sollten Sie, wenn es um Auflagen im Testament geht, einen Vollziehungsberechtigten benennen. Nur dann kann auch der Auflagenvollzug gesichert werden. Hier bietet sich zudem die Anordnung der Testamentsvollstreckung bestens an.

7. Die Vollstreckung des Testaments

Ein Testamentsvollstrecker kommt immer dann zum Einsatz, wenn es um geschäftlich unerfahrene oder überforderte Erben geht. Unter dem Begriff Testamentsvollstreckung versteht man die Tätigkeit, den letzten Willen sicherzustellen und zu vollziehen. Doch nicht immer wird eine Testamentsvollstreckung benötigt. Bevor es dazu kommt, muss als erstes die Entscheidung getroffen werden, ob der Testamentsvollstrecker das Erbe verteilen oder aber auch den Nachlass für eine gewisse Dauer verwalten soll. Dabei kann der Testamentsvollstrecker auch vielfältige Sonderaufgaben übernehmen. Bei minderjährigen Erben wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, der dann das Erbe verwaltet, bis die Volljährigkeit erfolgt ist.

8. Der sogenannte Pflichtteil

“Du bist enterbt!” Gewiss hat der eine oder andere schon einmal diesen Satz bei einem Streit gehört. Doch können Sie überhaupt komplett enterbt werden? Gab es da nicht noch den sogenannten Pflichtteil? In seltenen Fällen ist es überhaupt möglich, den Pflichtteil zu entziehen. Hierzu gibt es eine Musterformulierung, die Sie aus unserer Testament Vorlage verwenden können. Sie müssen jedoch den Grund des Entzugs mit Beweisgründen detailliert festhalten.

Bereits zu Lebzeiten haben Sie so die Möglichkeit, ein selbständiges Beweisverfahren nach den §§485 ff ZPO feststellen zu lassen. Dann können Sie daraus den Pflichtteil entziehen und somit jemanden enterben. Die Möglichkeit, den Pflichtteil zu verzögern oder sogar ohne Enterben vorzuenthalten, besteht unter anderem darin, eine Klausel mit einzubauen, wann der Pflichtteil ausgezahlt wird und wann nicht.

9. Wiederverheiratung

Können Sie das Testament so festlegen, dass der Ehepartner keinen Anteil erhält, wenn er wieder heiratet? Die sogenannte Wiederverheiratungsklausel ist schwer nachvollziehbar. Zudem gibt es grundsätzlich Bedenken an der Zulässigkeit dieser Klausel. Sogar das Hohenzoller Bundesverfassungsgericht hat sich mit diesem Thema auseinandergesetzt und nach §138 BGB die Wiederverheiratungsklausel als sittenwidrig eingestuft. Aus diesem Grund sollten Sie in Ihrem Testament auf die Wiederverheiratungsklausel verzichten.

10. Wie sieht es bei einer Enterbung aus?

Grundsätzlich muss eine Enterbung im Testament nicht zwingend ausdrücklich dort vorhanden sein. Sollten Sie beispielsweise als Erblasser nur einen Erben einsetzen, sind die übrigen von alleine enterbt. Möchten Sie dabei jedoch sicherstellen, dass ein Pflichtteilsberechtigter in keinem Fall seinen Pflichtteil erhält, dann müssen Sie dies nach §1938 BGB schriftlich festhalten und diesen explizit enterben.

Formularvorlagen für Anwälte

Was ist die letztwillige Verfügung (Testament & Erbvertrag)?

Wird die letztwillige Verfügung ausgesprochen, dann handelt es sich hierbei um den Oberbegriff, wenn von Todes wegen das Gesetz das Testament und den Erbvertrag zusammenfasst. Das bedeutet also, dass die Niederlegung des letzten Willens durch den Erblasser vorliegt. Wird von einem Erbvertrag gesprochen, dann ist dies ebenfalls eine vertragliche Niederlegung des Willens des Erblassers mit einem oder mehreren Vertragspartnern. Es wird auch gerne als gemeinschaftliches Testament bezeichnet. Das gemeinschaftliche Testament, also eben das Berliner Testament kann wie bereits schon erwähnt schriftlich oder auch notariell verfasst werden.

Die Beweissicherung

Immer wieder kommt es vor, dass die Authentizität eines Testaments angezweifelt wird. Hierbei muss nun die Echtheit dieser Verfügung von Todes wegen bewiesen werden. Oftmals sind es deren Vorteile, die ein Erbe gerne in Anspruch nehmen möchte. Ein anderer zweifelt das gesamte Testament an, weil er beispielsweise vernachlässigt wird. Um nun jeglichen Zweifel ausräumen zu können, muss eine sogenannte Beweissicherung durchgeführt werden. Dies wird nach §416 ZPO und §419 ZPO festgelegt. Hierbei muss das Gericht also entscheiden, ob das Testament gültig ist oder nicht.

Damit Ihre Erben auf eine Beweissicherung verzichten können, sollten Sie die Testament Vorlage von Formilo verwenden und dort Ihren letzten Willen festhalten. Vor allem, wenn Sie sich für die handschriftliche Form entscheiden, können Sie so gegen Fälschungen bei einem privaten Testament vorgehen.

Ohne Unterschrift ist ein Testament ungültig

Ein Testament, das nicht unterschrieben wurde, ist ungültig. Um herauszufinden, ob wirklich das Testament der letzte Wille des Erblassers ist, muss dieses immer unterschrieben werden. Sollte das Testament mehrere Seiten umfassen, reicht es aus, eine Unterschrift auf die letzte Seite zu setzen. Achten Sie darauf, dass alle Seiten fest miteinander verbunden sind. Zur Einfachheit empfiehlt es sich, die Seiten durchzunummerieren. Sollten Sie im Nachhinein das Testament ändern oder weitere Seiten hinzufügen, ist immer eine neue Unterschrift erforderlich.

Testament und Pflichtteil

Sie haben bestimmt schon einmal etwas von dem Pflichtteil gehört. In einem Testament müssen Sie den Pflichtteil jedoch nicht zwingend erwähnen. Sie haben jedoch unter bestimmten Voraussetzungen, die weiter oben schon genannt wurden, die Möglichkeit, den Pflichtteil auszuschließen. Sollten Sie keine Angaben über den Pflichtteil in Ihrem Testament festhalten, kann dennoch später vom Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil geltend gemacht werden.

Zeugen beim Testament

Immer wieder kommt auch die Frage auf, ob es sinnvoll ist, Zeugen für das Verfassen eines eigenhändigen Testaments zu berufen. Grundsätzlich können Sie Ihr Testament ohne Zeugen verfassen. Schreiben Sie ein Testament persönlich und möchten gerne wegen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit einen Zeugen benennen, so können Sie dies tun. Bei einem notariellen Testament ist der Notar oft auch der Zeuge, denn dieser besiegelt am Ende das Testament.

Arbeitsbescheinigung digital unterschreiben in PDF

Wo sollte das Testament aufbewahrt werden?

Je nachdem, für welches Testament Sie sich entschieden haben, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten dieses aufzubewahren. Ein notarielles Testament, also ein öffentliches Testament, können Sie direkt beim Notar hinterlegen, der sich dann um alles Weitere kümmert, wenn Sie als Erblasser verstorben sind. Bevorzugen Sie ein handschriftliches Testament, dann sollten Sie das eigenhändige Testament so aufbewahren, dass Ihr letzter Wille von Ihren Angehörigen leicht gefunden werden kann.

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